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Hinweisgebersystem Stegen Law

Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen
(hinweisgebende Personen). Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Mitarbeitern müssen eine interne Meldestelle einrichten.

Wie kann ein Hinweis abgegeben werden?

Hinweisgeber haben die Möglichkeit, ihre Meldung mündlich (per Telefon) oder in Textform (per E-Mail bzw. einem Formular) abzugeben. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit einer anonymen Meldung.
Die Angaben der Hinweisgeber werden (losgelöst von der Art der Meldung) absolut vertraulich behandelt. Dies umfasst die Person des Hinweisgebers, die Personen, die Gegenstand der Meldung sind und die sonstigen in der Meldung genannten Personen.
Folgende Möglichkeiten der Meldung stehen zur Verfügung:

  • Die Meldung kann mündlich erfolgen. Für diesen Fall wird eine Telefonnummer angegeben, die angerufen werden kann.
  • Die Meldung kann über ein Textformular (vgl. untenstehend) erfolgen. Der Hinweisgeber wird bei der Option „Ich möchte einen Hinweis vertraulich abgeben“ gebeten, den Namen, die EMailAdresse und optional die Telefonnummer anzugeben. Bei Bedarf können Anlagen bzw. Unterlagen über den Button „Dateien auswählen“ der Nachricht (bis max. 25 MB) beigefügt werden.
  • Soweit der Hinweisgeber seine Meldung anonym abgeben möchte, kann ebenfalls die Meldung über das Textformular (vgl. untenstehend) erfolgen. Bei der Option „Ich möchte einen Hinweis anonym abgeben“ entfällt die Angabe des Namens, der EMailAdresse oder einer Telefonnummer. Der Hinweis wird ohne persönlich identifizierende Informationen gespeichert. Auch bei der anonymen Meldung können Anlagen bzw. Unterlagen über den Button „Dateien auswählen“ der Nachricht (bis max. 25 MB) beigefügt werden.
Was passiert nach Erhalt eines Hinweises?

Nach Erhalt der Meldung

  • wird der hinweisgebenden Person der Eingang der Meldung spätestens nach sieben Tagen bestätigt (soweit keine anonyme Meldung vorliegt);
  • wird geprüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fällt;
  • wird mit der hinweisgebenden Person Kontakt gehalten (soweit keine anonyme Meldung vorliegt);
  • wird die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung geprüft;
  • wird die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen ersucht (soweit keine anonyme Meldung vorliegt);
  • werden angemessene Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG ergriffen.